Meldung einer Beanstandung
§ 4.
(1) Eine Beanstandung, wonach ganze Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder Teile davon mit Herkunft aus Drittländern nicht den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 entsprechen, ist spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem Tag der Beanstandung, im Falle einer Zurückweisung gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 jedoch unverzüglich
- 1. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
- 2. den sonstigen betroffenen amtlichen Stellen zu melden.
(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 ist an
- 1. die betroffenen Eintrittstellen,
- 2. die zentralen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten,
- 3. die Europäische Kommission
- weiterzuleiten.
(3) Die Frist gemäß Abs. 1 gilt nicht im Fall eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses oder Weiterversendungszeugnisses (§§ 23 Z 1 und 24 Z 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2011).
(4) Erhält der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Meldung einer Beanstandung durch einen anderen Mitgliedstaat, so ist diese Nachricht unverzüglich an die betroffenen amtlichen Stellen weiterzuleiten.
(5) Die Meldung einer Beanstandung hat mit Formblatt gemäßAnhang 1 zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20007450
Dokumentnummer
NOR40131728
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