§ 4
(1) Für Begasungen, die zum Pflanzenschutz oder Vorratsschutz oder zur Schädlingsbekämpfung nicht gewerbsmäßig - insbesondere im Bereich der Land- und Forstwirtschaft - mit hochgiftigen Gasen, insbesondere mit Mitteln gemäß § 3 Abs. 1, durchgeführt werden, sind die Vorschriften des § 30 Abs. 2 lit. b und des Anhanges D der Giftverordnung 1928, BGBl. Nr. 362, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 397/1968, anzuwenden.
(2) Sonstige Schutzmaßnahmen, die bei der Begasung mit Giften auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften oder gemäß den Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern zu beachten sind, werden durch diese Verordnung nicht berührt.
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