§ 4 Pflanzenschutzgesetz 2011

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2011

Schutzgebiet

§ 4.

(1) Ein Schutzgebiet ist ein in der Europäischen Union gelegenes Gebiet, in dem

  1. 1. ein oder mehrere in diesem Bundesgesetz angeführte Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen der Europäischen Union angesiedelt sind, trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind oder
  2. 2. aufgrund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kulturen die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht, obwohl diese Schadorganismen in der Europäischen Union weder endemisch noch angesiedelt sind,
  1. und das aufgrund geeigneter Untersuchungen (Abs. 3) als Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG anerkannt wurde. Die Untersuchungen sind bezüglich eines Schutzgebietes gemäß Z 2 fakultativ.

(2) Ein Schadorganismus gilt als in einem Gebiet angesiedelt, wenn er dort bekanntermaßen auftritt und entweder keine amtlichen Maßnahmen zu seiner Tilgung ergriffen wurden oder sich solche Maßnahmen seit mindestens zwei Jahren als unwirksam erwiesen haben.

(3) In einem Schutzgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 sind regelmäßig systematische amtliche Untersuchungen über das Auftreten von Schadorganismen, in Bezug auf die die Anerkennung als Schutzgebiet erfolgt ist, durchzuführen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung

  1. 1. die Gebiete der Europäischen Union, die hinsichtlich bestimmter Schadorganismen als Schutzgebiete anerkannt sind und
  2. 2. die Anforderungen für die Untersuchungen gemäß Abs. 3
  1. festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126838

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