Verbringung in Gebiete ohne phytosanitäres Risiko oder in
Gebiete, bei denen keine zusätzliche Gefahr der Ausbreitung besteht
§ 4.
(1) Wirtspflanzen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al., die entgegen den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen in ein Schutzgebiet gemäß Anhang IV Teil B Z 21 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 verbracht wurden, dürfen unter folgenden Bedingungen in Gebiete ohne Anerkennung als Schutzgebiet für diesen Schadorganismus transportiert werden, soweit sie weder beim Transport noch am Bestimmungsort ein phytosanitäres Risiko darstellen:
- 1. Mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst des betreffenden Bestimmungs-Bundeslandes oder des betreffenden Mitgliedstaates ist, sofern der Bestimmungsort in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat liegt, vor Abtransport der betreffenden Sendung das Einvernehmen über die Modalitäten des Transports herzustellen, wobei Details wie beispielsweise der Inhalt der Sendung, der Grund des Verbringens oder der Empfänger des Transportes in einer geeigneten Art und Weise bekanntzugeben sind;
- 2. Die Transporteinheiten sind von einer amtlichen Stelle gemäß §3 des Pflanzenschutzgesetzes1995 vor dem Transport zu versiegeln;
- 3. Die Transporteinheiten sind anschließend unverzüglich in das vorgesehene Gebiet in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen zu verbringen.
(2) Die Anordnung der in Abs. 1 angeführten amtlichen Maßnahmen ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des in Abs. 1 angeführten Verbringens in ein Schutzgebiet in allfälligen Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 36 Abs. 1 Z 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nicht zu berücksichtigen.
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