§ 4 PFG

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.2022

Planung und Berichtswesen

§ 4.

(1) Die den Ländern gemäß § 2 Abs. 2 zufließenden Mittel sind für die in § 3 Abs. 1 und 2 angeführten Aufgaben zu verwenden. Die Verteilung der Mittel des Zweckzuschussanteiles eines Landes auf die Sicherung, den Aus- oder Aufbau der einzelnen Dienstleistungen bis zum Kalenderjahr 2016 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 und ab dem Kalenderjahr 2017 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 richtet sich primär nach den Erfordernissen sowie den in regionaler Zusammenarbeit mit den Städten, Gemeinden und sonstigen Sozialhilfeträgern zu erstellenden und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz alljährlich bis 31. Oktober für das Folgejahr, erstmals bis 31. Oktober 2011 für das Jahr 2012, vorzulegenden Sicherungs-, Aus- und Aufbauplänen der Länder.

(2) Für die Gewährung des Zweckzuschusses sind die Länder verpflichtet, Planungsunterlagen in Entsprechung der Anlage 2, die einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren umfassen und die jährlich zu aktualisieren sind, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für das Berichtsjahr 2018 bis 31. Oktober 2019, für das Berichtsjahr 2020 bis 31. Oktober 2021 und für das Berichtsjahr 2022 bis 31. Oktober 2023, zu übermitteln.

(3) Ab dem Berichtsjahr 2018 haben die Länder jedes zweite Jahr in dem gemäß Art. 12 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen zu erstellenden Jahresbericht des Arbeitskreises für Pflegevorsorge über die Ergebnisse der in Abs. 2 genannten Planungen, erstmalig im Österreichischen Pflegevorsorgebericht 2018, entsprechend den Vorgaben der Anlage 2 zu berichten.

Schlagworte

Sicherungsplanung, Ausbauplanung, Ausbau

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20007381

Dokumentnummer

NOR40241847

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