§ 4 PfandbriefG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

§ 4

§ 4. Die FMA kann für die Kreditanstalten Vorschriften erlassen, die die Befugnis der Kreditanstalt zur Abtretung und Verpfändung der in das Deckungsregister eingetragenen Hypotheken beschränken.

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