Durchführung der Erhebungen
§ 4.
(1) Erhebungen im Rahmen der Poststatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß § 2. Es ist eine Vollerhebung vorzunehmen.
(2) Die Erstellung der Statistiken und die sonstigen statistischen Arbeiten erfolgen durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Gesetzesnummer
20008379
Dokumentnummer
NOR40149800
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)