§ 4 PEV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Durchführung der Erhebungen

§ 4.

(1) Erhebungen im Rahmen der Poststatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß § 2. Es ist eine Vollerhebung vorzunehmen.

(2) Die Erstellung der Statistiken und die sonstigen statistischen Arbeiten erfolgen durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

20008379

Dokumentnummer

NOR40149800

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