§ 4 PBStV

Alte FassungIn Kraft seit 13.3.1998

Einrichtungen für die Begutachtung

§ 4.

(1) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über folgende Einrichtungen verfügen:

  1. 1. eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz, der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muß,
  2. 2. sofern sich die Ermächtigung nicht nur auf die wiederkehrende Begutachtung von einspurigen Krafträdern und Motorrädern mit Beiwagen bezieht, eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse,
  3. 3. wenn sich die Ermächtigung bezieht auf
  1. a) Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, einen Rollenbremsprüfstand mit schreibender Anzeige und Registriermöglichkeit des Pedaldruckes, bei Druckluftbremsanlagen des eingesteuerten Überdruckes, der folgende Eigenschaften besitzt:
  1. aa) Meßbereich:

    Der Meßbereich darf pro Rad bei Achslasten von nicht mehr als 2 500 kg eine Bremskraft von 7 500 N und bei Achslasten von nicht mehr als 13 000 kg von 40 000 N nicht überschreiten.

  1. bb) Meßgenauigkeit bei der Kalibrierung:

    Die Fehlergrenze für die Anzeige der Bremskraft darf im gesamten Meßbereich +-10 vH des Sollwertes nicht überschreiten, darf jedoch im unteren Bereich +-3 vH des Anzeigeendwertes erreichen. Die Anzeigen zweier Meßgeräte für die Räder einer Achse dürfen bei gleicher Meßgröße nur um 5 vH der größeren Anzeige und um 1,5 vH des Skalenendwertes voneinander abweichen.

  1. cc) Nullpunkt:

    Der Nullpunkt der Anzeige der Bremskraft muß am Prüfstand ohne Last nachstellbar sein.

  1. dd) Anzeigewert:

    Die Anzeige des Meßwertes muß während der Prüfung aus dem Fahrzeug heraus vom Prüfer ablesbar sein.

  1. ee) Reibungskoeffizient:

    Der Reibungskoeffizient zwischen den Rollen und den Fahrzeugrädern darf unter allen Betriebsbedingungen nicht kleiner als 0,5 sein.

  1. b) Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg, ein Rollenbremsprüfstand gemäß lit. a, bei dem jedoch die Registriermöglichkeit der Bremskräfte nicht erforderlich ist, oder ein mindestens gleichwertiger Plattenbremsprüfstand,
  2. c) Motordreiräder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die
  1. aa) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700 kg nicht überschreitet,
  2. bb) landwirtschaftliche Anhänger sind oder
  3. cc) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden;

    einen Rollenbremsprüfstand gemäß lit. a, bei dem jedoch die Registriermöglichkeit der Bremskräfte und die Anzeige des Pedaldruckes oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich ist, oder einen wenigstens gleichwertigen Plattenbremsprüfstand; die Anzeige des Meßwertes während der Prüfung eines Anhängers muß vom Lenkerplatz des Zugfahrzeuges aus nicht ablesbar sein,

  1. d) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, oder Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h:

    ein schreibendes Bremsverzögerungsmeßgerät;

  1. 4. ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG ); die Hell/Dunkelgrenze muß bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;
  2. 5. ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;
  3. 6. ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört;
  4. 7. ein Schließwinkel-Meßgerät (Schließwinkelverstellung);
  5. 8. wahlweise ein Anlaßstrommeßgerät, einen Kompressionsmesser oder einen HC-Messer;
  6. 9. ein Stroboskop mit Verstellwinkeleinrichtung (Zündlichtpistole) oder ein gleichwertiges Meßgerät mit digitaler Anzeige und Bezugsmarkengeber;
  7. 10. ein Oszilloskop oder einen digitalen Zündspannungsbedarfanzeiger;
  8. 11. ein Filtergerät für die Bestimmung der Schwärzungszahl des Auspuffgases; dies gilt jedoch nicht für die ausschließliche Ermächtigung zur Begutachtung von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren, oder wenn bereits ein geeignetes Trübungsmeßgerät gemäß Z 13 vorhanden ist;
  9. 12. ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört;
  10. 13. ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmeßgerät, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört.

    Geräte nach Z 6, Z 12 und Z 13 müssen durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Fachbetrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich akkreditierte Prüfstelle, eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle oder eine staatlich akkreditierte Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Für jedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen. Z 4, Z 6 bis 13 gelten nicht für die ausschließliche Ermächtigung zur Begutachtung von Anhängern, Z 6, Z 10 und Z 12 nicht für die ausschließliche Ermächtigung zur Begutachtung von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor.

(2) Wenn sich die Ermächtigung bezieht auf Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, muß die Begutachtungsstelle zusätzlich verfügen über

  1. 1. ein schreibendes Bremsverzögerungsmeßgerät,
  2. 2. eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Radlasten,
  3. 3. einen Schallpegelmesser gemäß Richtlinie 70/157/EWG ,
  4. 4. Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen,
  5. 5. einen Meßplatz gemäß Anlage 1d zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399,
  6. 6. ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor).

(3) Wenn sich die Ermächtigung bezieht auf Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg, muß die Begutachtungsstelle zusätzlich über ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor) verfügen.

(4) Wird die Begutachtung in einer Landesprüfstelle oder in der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge durchgeführt, so müssen die in Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Einrichtungen auch in diesen Stellen vorhanden sein.

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