§ 4 PbRegVO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Aufgaben der Kommission

§ 4.

Der Prozessbegleitungskommission obliegt die Mitwirkung an der Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung in die und die Streichung von der Prozessbegleitungseinrichtungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 2, §§ 6 bis 10) sowie die Mitwirkung an der Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung in die und die Streichung von der Prozessbegleitungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 5, §§ 11 bis 16).

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265016

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