§ 4 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an Museen

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1972

§ 4.

Diese Aufwandsentschädigung tritt an die Stelle der als Ersatz für Fortbildungsaufgaben gewährten Leistungen; die vom 1. Dezember 1972 an fortgezahlten Beträge sind auf die nach dieser Verordnung gebührende Aufwandsentschädigung anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008350

Dokumentnummer

NOR12097652

alte Dokumentnummer

N61975108800

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)