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§ 4 Pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992
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15.7.2021 bis 30.06.2025 (BGBl. I Nr. 315/2021)
aktuell keine Fassung in Kraft
01.4.2011 bis 14.07.2021 (BGBl. II Nr. 103/2011)
Die aufgerufene Norm ist nicht mehr oder noch nicht in Kraft.