§ 4 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1984

Zum Abs. 3: nachträgliche Abhängigerklärung: § 50.

Anspruch auf ein Patent

§ 4.

(1) Auf die Erteilung des Patentes hat nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger Anspruch. Bis zum Beweis des Gegenteiles wird als Erfinder der erste Anmelder angesehen. Eine spätere Anmeldung kann den Anspruch auf ein Patent nicht begründen, wenn die Erfindung bereits Gegenstand eines Patentes oder einer in Verhandlung befindlichen und zur Patenterteilung führenden früheren Anmeldung ist. Treffen diese Voraussetzungen nur teilweise zu, so hat der spätere Anmelder bloß Anspruch auf Erteilung eines Patentes in entsprechender Beschränkung.

(2) Wird die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung einer bereits durch Patent geschützten oder zur Patentierung angemeldeten und hiezu führenden Erfindung von dem Inhaber des Stammpatentes oder von dessen Rechtsnachfolger angemeldet, so steht es diesem frei, für die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung entweder ein selbständiges Patent oder ein vom Stammpatent abhängiges Zusatzpatent zu erwirken.

(3) Wenn die gewerbliche Verwendung einer zur Patentierung angemeldeten Erfindung die vollständige oder teilweise Benützung einer bereits patentierten Erfindung voraussetzt, so ist das angemeldete Patent auf Antrag des Inhabers des früher erteilten Patentes (§ 102 Abs. 5) mit dem Beisatz zu erteilen, daß es vom früher erteilten, bestimmt zu bezeichnenden Patent abhängig ist (Abhängigerklärung). Dieser Beisatz ist auch in die Kundmachung über die Erteilung des Patentes und in die Patenturkunde aufzunehmen.

Zum Abs. 3: nachträgliche Abhängigerklärung: § 50.

Schlagworte

Priorität, Verbesserungserfindung

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028649

alte Dokumentnummer

N2197026735S

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