IV. Übergangsbestimmungen.
§ 4.
(1) Nachgenannte, durch § 1 wieder in Kraft gesetzte österreichische Rechtsvorschriften werden bis auf weiteres abgeändert wie folgt:
- 1. Die Überprüfung einer Patentanmeldung in der Richtung, ob die Erfindung offenbar bereits Gegenstand eines auf Grund einer früheren Anmeldung erteilten Patentes ist (§ 55 Abs. 3 und § 56 Abs. 1 Patentgesetz), entfällt.
- 2. Nachstehende Fristen werden verlängert, und zwar
- a) in § 39 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 87 Abs. 3 des Patentgesetzes die Frist von einem Monat auf zwei Monate,
- b) in § 57 Abs. 3 und § 58 Abs. 1 des Patentgesetzes die Frist von zwei Monaten auf vier Monate,
- c) im § 85 c Abs. 1 des Patentgesetzes die Frist von zwei Monaten auf sechs Monate. Die Bestimmung, wonach der Wiedereinsetzungsantrag spätestens binnen zwölf Monaten nach dem Tag, an dem die Frist abgelaufen ist, zu überreichen ist, entfällt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 treten an einem vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Verordnungsweg festzusetzenden Tag wieder außer Kraft.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 210/1951
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
20010329
Dokumentnummer
NOR40208370
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