§ 4 Patent-ÜG. 1950

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.1951

IV. Übergangsbestimmungen.

§ 4.

(1) Nachgenannte, durch § 1 wieder in Kraft gesetzte österreichische Rechtsvorschriften werden bis auf weiteres abgeändert wie folgt:

  1. 1. Die Überprüfung einer Patentanmeldung in der Richtung, ob die Erfindung offenbar bereits Gegenstand eines auf Grund einer früheren Anmeldung erteilten Patentes ist (§ 55 Abs. 3 und § 56 Abs. 1 Patentgesetz), entfällt.
  2. 2. Nachstehende Fristen werden verlängert, und zwar
  1. a) in § 39 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 87 Abs. 3 des Patentgesetzes die Frist von einem Monat auf zwei Monate,
  2. b) in § 57 Abs. 3 und § 58 Abs. 1 des Patentgesetzes die Frist von zwei Monaten auf vier Monate,
  3. c) im § 85 c Abs. 1 des Patentgesetzes die Frist von zwei Monaten auf sechs Monate. Die Bestimmung, wonach der Wiedereinsetzungsantrag spätestens binnen zwölf Monaten nach dem Tag, an dem die Frist abgelaufen ist, zu überreichen ist, entfällt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 treten an einem vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Verordnungsweg festzusetzenden Tag wieder außer Kraft.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 210/1951

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

20010329

Dokumentnummer

NOR40208370

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