§ 4 PassG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Staatsbürgerschaft

§ 4.

Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Staatsbürgerschaft besitzen. Das gleiche gilt für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Dienstpässen und Diplomatenpässen.

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