Finanzierung
§ 4.
(1) Der Bund hat der Gesellschaft zu den Aufwendungen, die durch die Besorgung der im § 3 Abs. 2 lit. a bis c genannten Aufgaben entstehen, einen Jahreszuschuss von 1,72 Millionen Euro (23,6 Millionen Schilling) jährlich zu leisten.
(2) Für welche Bibliotheken die in § 3 Abs. 2 lit. a, b und c aufgeführten Dienstleistungen mit dem Jahreszuschuss an die Gesellschaft als abgegolten anzusehen sind, regelt die Anlage A zu diesem Gesetz.
(3) Durch eine Vereinbarung zwischen dem Bund (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) und der Gesellschaft werden, nach Anhörung der in Anlage A genannten Bibliotheken, die Aufgaben, die durch den Jahreszuschuss gefördert werden, konkretisiert. In dieser Vereinbarung ist insbesondere Betriebspflicht für die Gesellschaft vorzusehen.
(4) Alle anderen in § 3 Abs. 2 genannten Aufgaben sind gegen Entgelt zu erbringen, das zumindest dem Grundsatz der Deckung der aufwandsgleichen Kosten, die mit diesen Aufgaben verbunden sind, entspricht. Die Kosten sind auf Grund einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu ermitteln. Die interne Kostenrechnung unterliegt der Überprüfung durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(5) Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung fördern, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Gesetzesnummer
20001734
Dokumentnummer
NOR40027276
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