§ 4 ÖSET-VO 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Begriffsbestimmungen

§ 4.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte (ÖNORM EN ISO 16559:2014-12);
  2. 2. „Strombojen“ Stromerzeugungsanlagen, die in Fließgewässern verankert die kinetische Energie von Wasser in elektrische Energie umwandeln, ohne dabei sonstige bauliche Einrichtungen (außer der Verankerung) aufzuweisen;
  3. 3. „hocheffiziente Anlagen auf Basis fester Biomasse“ Anlagen, die einen Einspeisetarif gemäß § 8 erhalten und über einen im Anerkennungsbescheid festgestellten Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 70% verfügen;
  4. 4. „rein landwirtschaftliche Substrateinsatzstoffe“ Wirtschaftsdünger sowie Pflanzen zum Zweck der Biogaserzeugung aus der Grünland- und Ackernutzung einschließlich deren Silage sowie feld- und hoffallende Ernterückstände.

Schlagworte

Grünlandnutzung

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20009442

Dokumentnummer

NOR40178834

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