§ 4 ÖSET-VO 2012

Alte FassungIn Kraft seit 19.9.2012

Begriffsbestimmungen

§ 4

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte (ÖNORM CEN/TS 14588);
  2. 2. „geeignete Freiflächen“ für die Errichtung von Photovoltaikanlagen genutzte Flächen, die sich nicht auf Gebäuden befinden; geeignete Freiflächen sind insbesondere Lärmschutzwände, Verkehrsflächen oder Oberflächen von stillgelegten Deponien, ausgenommen Bodenaushubdeponien;
  3. 3. „hocheffiziente Anlagen auf Basis fester Biomasse“ Anlagen, die einen Einspeisetarif gemäß § 8 erhalten und über einen im Anerkennungsbescheid festgestellten Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 70% verfügen;
  4. 4. „rein landwirtschaftliche Substrateinsatzstoffe“ Wirtschaftsdünger sowie Pflanzen zum Zweck der Biogaserzeugung aus der Grünland- und Ackernutzung einschließlich deren Silage sowie feld- und hoffallende Ernterückstände.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)