§ 4.
Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben (§ 3) beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das nach § 3 zuständige Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2000. Vom Übergang der Zuständigkeit sind alle betroffenen Unternehmen in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei dem bisher zuständig gewesenen Finanzamt eingebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018
Gesetzesnummer
20000250
Dokumentnummer
NOR40002260
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