§ 4 OrgankreisV

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.1999

§ 4.

Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben (§ 3) beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das nach § 3 zuständige Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2000. Vom Übergang der Zuständigkeit sind alle betroffenen Unternehmen in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei dem bisher zuständig gewesenen Finanzamt eingebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018

Gesetzesnummer

20000250

Dokumentnummer

NOR40002260

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)