§ 4.
Der Österreichische Rundfunk hat im Auftrag der Bundesregierung und auf Rechnung des Bundes unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 1 einen ausreichenden Auslandsdienst zu gestalten und zu besorgen. Mit der Leitung des Auslandsdienstes ist vom Generalintendanten im Einvernehmen mit der Bundesregierung ein Intendant des Auslandsdienstes unter Bedachtnahme auf die §§ 13 und 14 zu betrauen.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Gesetzesnummer
10000785
Dokumentnummer
NOR12017391
alte Dokumentnummer
N1199956458L
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