§ 4.
Auf Arbeitsverhältnisse zur Akademie der Wissenschaften, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Es gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung. Die Akademie der Wissenschaften besitzt die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 7 Arbeitsverfassungsgesetz.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
10009182
Dokumentnummer
NOR40048900
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)