§ 4 NÜV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2016

zum Außerkrafttreten vgl. § 212 Abs. 12 TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 365/2015

Inhalt der Nummernübertragungsinformation

§ 4.

Die Nummernübertragungsinformation hat folgende Angaben zu enthalten, wobei diese jeweils nach Anschlüssen getrennt voneinander aufzugliedern sind:

  1. 1. den Hinweis, dass durch die Portierung der Vertrag beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber weder ordentlich noch außerordentlich gekündigt wird und eine allenfalls bestehende Mindestvertragsdauer aufrecht bleibt,
  2. 2. eine allenfalls verbleibende Vertragsdauer sowie die Information über allenfalls vereinbarte Kündigungstermine und -fristen,
  3. 3. die Kosten im Falle einer unverzüglichen ordentlichen Kündigung; darunter fallen insbesondere nutzungsunabhängige sowie alle sonstigen Entgelte, die bis zur Vertragsbeendigung jedenfalls anfallen,
  4. 3a. einen deutlichen Hinweis, dass dem Teilnehmer bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 25 Abs. 3 TKG 2003 keine Kosten anfallen,
  5. 4. die für die Portierung beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber entstehenden Gesamtkosten,
  6. 5. den Hinweis, dass der Teilnehmer mit einer vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber unentgeltlich zur Verfügung zu stellenden neuen Rufnummer den bestehenden Anschluss weiter nutzen kann.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 365/2015

Schlagworte

Kündigungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022

Gesetzesnummer

20007709

Dokumentnummer

NOR40176139

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