zum Außerkrafttreten vgl. § 212 Abs. 12 TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 365/2015
Inhalt der Nummernübertragungsinformation
§ 4.
Die Nummernübertragungsinformation hat folgende Angaben zu enthalten, wobei diese jeweils nach Anschlüssen getrennt voneinander aufzugliedern sind:
- 1. den Hinweis, dass durch die Portierung der Vertrag beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber weder ordentlich noch außerordentlich gekündigt wird und eine allenfalls bestehende Mindestvertragsdauer aufrecht bleibt,
- 2. eine allenfalls verbleibende Vertragsdauer sowie die Information über allenfalls vereinbarte Kündigungstermine und -fristen,
- 3. die Kosten im Falle einer unverzüglichen ordentlichen Kündigung; darunter fallen insbesondere nutzungsunabhängige sowie alle sonstigen Entgelte, die bis zur Vertragsbeendigung jedenfalls anfallen,
- 3a. einen deutlichen Hinweis, dass dem Teilnehmer bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 25 Abs. 3 TKG 2003 keine Kosten anfallen,
- 4. die für die Portierung beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber entstehenden Gesamtkosten,
- 5. den Hinweis, dass der Teilnehmer mit einer vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber unentgeltlich zur Verfügung zu stellenden neuen Rufnummer den bestehenden Anschluss weiter nutzen kann.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 365/2015
Schlagworte
Kündigungsfrist
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022
Gesetzesnummer
20007709
Dokumentnummer
NOR40176139
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