Ermäßigung der tarifmäßigen Gebühr
§ 4.
Die tarifmäßige Wertgebühr ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn der Notar
- 1. zur Errichtung eines Notariatsaktes einen ihm von der Partei beigestellten endgültigen schriftlichen Entwurf verwenden kann, der, abgesehen von den durch die Notariatsform bedingten Zusätzen, keine Änderung oder Ergänzung erfordert,
- 2. eine Privaturkunde über ein unter die §§ 18 bis 20 und 22 fallendes Geschäft nach § 54 Notariatsordnung bekräftigt, auch wenn die Errichtung des Notariatsaktes oder die Bekräftigung der Privaturkunde nur vorgenommen worden ist, um einen Anspruch vollstreckbar zu machen, oder
- 3. für die Verfassung einer Urkunde ein von einer Gebietskörperschaft oder einer unter öffentlicher Aufsicht stehenden Kredit- oder Versicherungsunternehmung zur Verfügung gestelltes Formblatt ohne wesentliche Änderung oder Ergänzung verwenden kann.
Schlagworte
Kreditunternehmung
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10002267
Dokumentnummer
NOR12029170
alte Dokumentnummer
N2197314761T
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