§ 4 NspGV 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 4

(1) Soweit noch keine harmonisierten Normen im Sinne des § 3 bestehen, ist auch bei elektrischen Betriebsmitteln, die den Sicherheitsanforderungen der International Commission on the Rules for the Approval of the Electrical Equipment (CEE) oder International Electrotechnical Commission (IEC) genügen, davon auszugehen, daß sie die Anforderungen des § 2 erfüllen, sofern diese Sicherheitsanforderungen entsprechend dem Verfahren gemäß Artikel 6 Abs. 2 und 3 NspRL, hinsichtlich der EFTA-Mitgliedstaaten modifiziert durch die Bestimmungen des EWR-Vertrages, bekanntgemacht wurden.

(2) Der Beginn der Anwendbarkeit der Sicherheitsanforderungen nach Abs. 1 ist der Zeitpunkt ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

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