§ 4 NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2020

2. Abschnitt

Persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung Zulässige förderwerbende Organisationen

§ 4.

(1) Zulässige förderwerbende Organisationen (förderbare Organisationen) sind

  1. 1. Non-Profit-Organisationen („NPO“),
  2. 2. freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung,
  3. 3. gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, und
  4. 4. Rechtsträger, an denen förderbare Organisationen nach Z 1 bis 3 beteiligt sind („Beteiligungsorganisation“),

soweit sie nicht unter § 5 fallen.

(2) Eine NPO ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, welche die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllt. Diese Voraussetzung gilt trotz Satzungsmängel (§ 41 BAO) auch dann als erfüllt, wenn erkennbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden und es sich nicht um schwerwiegende Mängel handelt, sofern innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung die Satzung an die Erfordernisse der BAO angepasst wird.

(3) Eine Beteiligungsorganisation ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, an denen eine förderbare Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist und die im Fall einer solchen Beteiligung einer NPO durch ihre Tätigkeit dazu beiträgt, dass die NPO ihren gemeinnützigen Zweck erfüllt.

(4) Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  1. 1. Die Tätigkeiten der förderbaren Organisation werden in Österreich gesetzt, soweit es sich nicht um gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 3 Abs. 2 EZA-Gesetz handelt.
  2. 2. Die förderbare Organisation besteht nachweisbar zumindest seit 10. März 2020 bzw. wurde nachweisbar vor dem 10. März 2020 errichtet.
  3. 3. Der Sitz oder eine Betriebstätte der förderbaren Organisation liegt in Österreich.
  4. 4. Die förderbare Organisation ist durch einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Einnahmenausfall beeinträchtigt.
  5. 5. Wenn die förderbare Organisation eine wirtschaftliche Tätigkeit nach § 8 Abs. 6 ausübt, darf sie zum 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß
  1. a. Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1 („AGVO“),
  2. b. Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 193, 1. Juli 2014, S. 1 („GVO Landwirtschaft“) oder
  3. c. Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 369, 24. Dezember 2014, S. 37 („GVO Fischerei und Aquakultur“)
  1. 6. Über die förderbare Organisation dürfen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbußen nach dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten, BGBl. I Nr. 151/2005 idgF, aufgrund von vorsätzlich begangenen Taten verhängt worden sein.
  2. 7. Die förderbare Organisation hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

20011211

Dokumentnummer

NOR40225735

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