§ 4 Normengesetz 1971

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.1971

§ 4

Bei Erzeugnissen, für die durch besondere Rechtsvorschriften die Einhaltung bestimmter technischer Sicherheitsvorschriften angeordnet ist, darf das Kennwort „ÖNORM“ oder das Kennzeichen „N“ (Anm.: Kennzeichen nicht direkt darstellbar) nur verwendet werden, wenn auch die bezüglichen Sicherheitsvorschriften erfüllt sind.

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