§ 4.
Für die Notare, die am 13. März 1938 österreichische Notare waren und das Amt noch am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich ausgeübt haben, gelten folgende Vorschriften:
- 1. Wenn der Notar zu dem im § 17 des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, genannten Personen gehört, ist das Amt erloschen;
- 2. (Verfassungsbestimmung) wenn der Notar zu den im § 4 des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört und nicht unter Zahl 1 einzureihen ist, ist das Amt als erloschen zu erklären, falls er nach seiner bisherigen Betätigung keine Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich eintreten werde; andernfalls ist er im Amt zu bestätigen;
- 3. wenn der Notar nicht zu den in § 4 und § 12 des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört, ist er im Amt zu bestätigen.
Schlagworte
StGBl. Nr. 13/1945
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025
Gesetzesnummer
10001883
Dokumentnummer
NOR40271631
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