§ 4 NO 1945

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1945

§ 4.

Für die Notare, die am 13. März 1938 österreichische Notare waren und das Amt noch am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich ausgeübt haben, gelten folgende Vorschriften:

  1. 1. Wenn der Notar zu dem im § 17 des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, genannten Personen gehört, ist das Amt erloschen;
  2. 2. (Verfassungsbestimmung) wenn der Notar zu den im § 4 des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört und nicht unter Zahl 1 einzureihen ist, ist das Amt als erloschen zu erklären, falls er nach seiner bisherigen Betätigung keine Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich eintreten werde; andernfalls ist er im Amt zu bestätigen;
  3. 3. wenn der Notar nicht zu den in § 4 und § 12 des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört, ist er im Amt zu bestätigen.

Schlagworte

StGBl. Nr. 13/1945

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2025

Gesetzesnummer

10001883

Dokumentnummer

NOR40271631

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