§ 4 NLV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Sonderquote für mündige minderjährige Kinder

§ 4.

Im Jahr 1998 dürfen unter den Bedingungen des § 113 Abs. 10 FrG höchstens 550 Niederlassungsbewilligungen für minderjährige unverheiratete Kinder von Drittstaatsangehörigen erteilt werden, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer in Österreich niedergelassen haben; hievon entfallen auf Burgenland 30, Kärnten 10, Niederösterreich 200, Oberösterreich 40, Salzburg 30, Steiermark 40, Tirol 10, Vorarlberg 20 und Wien 170 derartige Niederlassungsbewilligungen.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2018

Gesetzesnummer

10006005

Dokumentnummer

NOR12065936

alte Dokumentnummer

N4199711671I

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