§ 4 NLAV

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2018

Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe

§ 4.

(1) Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht werden und im Inland oder in der Europäischen Union produziert und als nachhaltig ausgewiesen werden, dürfen nicht von Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt stammen, das heißt von Flächen, die im oder nach Jänner 2008 folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen noch diesen Status haben:

  1. 1. Primärwald und andere bewaldete Flächen, das heißt Wald und andere bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind;
  2. 2. Flächen, die
  1. a) nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder für Naturschutzzwecke oder für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten unter Schutz gestellt sind, oder
  2. b) zum Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind und von der Kommission gemäß Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie 2009/28/EG für die Zwecke des Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2009/28/EG anerkannt wurden,
  1. es sei denn, die Bewirtschaftung zur Gewinnung von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen steht dem Schutzzweck nicht entgegen;
  1. 3. Flächen, die Grünland mit großer biologischer Vielfalt sind, das heißt von Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand
  1. a) Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder
  2. b) kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland), es sei denn, dass die Ernte der Biomasse zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.

(2) Die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe dürfen nicht von folgenden Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand stammen, es sei denn, diese Flächen haben zum Zeitpunkt der Gewinnung des Rohstoffs denselben Status wie im Jänner 2008:

  1. 1. Feuchtgebiete, das heißt Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind,
  2. 2. Wälder auf Flächen von mehr als 1 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder
  3. 3. Flächen von mehr als 1 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, außer es kann nachgewiesen werden, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass unter Anwendung der in Anhang V Teil C der Richtlinie 2009/28/EG beschriebenen Methode die in Art. 17 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Bedingungen der Treibhausgasemissionen erfüllt wären.

(3) Die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe dürfen nicht von Flächen stammen, die im Jänner 2008 Torfmoor waren, außer es kann nachgewiesen werden, dass der Anbau und die Ernte des betreffenden Rohstoffs keine Entwässerung von zuvor nicht entwässerten Flächen erfordern.

(4) Die in der Europäischen Union angebauten landwirtschaftliche Ausgangsstoffe müssen von Flächen stammen,

  1. 1. die den Anforderungen des Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechen und
  2. 2. auf denen die flächenrelevanten Anforderungen und Standards im Rahmen von Cross Compliance gemäß Art. 93 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549, eingehalten werden.

(5) Für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe aus Drittländern gelten:

  1. 1. die Bestimmungen der Art. 17 bis 19 der Richtlinie 2009/28/EG ,
  2. 2. die gemäß Art. 18 Abs. 4 bis 7 der Richtlinie 2009/28/EG gefassten Beschlüsse der Kommission und
  3. 3. die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 , insbesondere Art. 1.

(6) Für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nach Abs. 1 bis 4, die im Inland unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt werden, ist die angegebene Einsparung bei den Treibhausgasemissionen gemäß Art. 19 der Richtlinie 2009/28/EG zu ermitteln. Werden dabei Standardwerte angegeben, sind die im Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten oder im Verlautbarungsblatt der AMA veröffentlichten Werte heranzuziehen. Werden die tatsächlichen Werte angegeben, ist nach Art. 19 sowie der Methodologie von Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG vorzugehen und dem Systembetreiber eine geeignete fachliche Begründung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023

Gesetzesnummer

20010217

Dokumentnummer

NOR40203464

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