§ 4 NEHG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2022

2. Abschnitt

Registrierung und Überwachung der Treibhausgasemissionen Registrierung

§ 4.

(1) Handelsteilnehmer dürfen Energieträger nur dann gemäß § 2 Abs. 2 und 3 in Verkehr bringen, wenn sie bei der zuständigen Behörde (§ 28) registriert sind. Die zuständige Behörde prüft auf Antrag das Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen und genehmigt die Registrierung mit Bescheid.

(2) Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Name und Anschrift des Handelsteilnehmers und
  2. die Benennung eines Verantwortlichen.

(3) Dem Antrag ist ein Überwachungsplan gemäß § 7 beizulegen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Registrierung näher zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2023

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40245113

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