2. Abschnitt
Registrierung und Überwachung der Treibhausgasemissionen Registrierung
§ 4.
(1) Handelsteilnehmer dürfen Energieträger nur dann gemäß § 2 Abs. 2 und 3 in Verkehr bringen, wenn sie bei der zuständigen Behörde (§ 28) registriert sind. Die zuständige Behörde prüft auf Antrag das Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen und genehmigt die Registrierung mit Bescheid.
(2) Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:
- – Name und Anschrift des Handelsteilnehmers und
- – die Benennung eines Verantwortlichen.
(3) Dem Antrag ist ein Überwachungsplan gemäß § 7 beizulegen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Registrierung näher zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2023
Gesetzesnummer
20011818
Dokumentnummer
NOR40245113
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