Hundepauschale
§ 4.
(1) Als Ersatz des Mehraufwandes, der durch die Haltung eines eigenen Jagdgebrauchshundes erwächst, gebührt dem Bediensteten einer Forstverwaltung das Hundepauschale, wenn die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste der Haltung dieses Hundes zugestimmt hat.
(2) Das Hundepauschale beträgt für die Haltung eines großen Jagdgebrauchshundes 340 S monatlich, ansonsten 295 S monatlich.
(3) Der Anspruch auf das Hundepauschale beginnt mit dem der Wirksamkeit der Zustimmung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn mit einem Monatsersten zugestimmt wird, mit diesem Tage.
(4) Der Anspruch auf das Hundepauschale endet mit Ablauf des Monates, in dem die Hundehaltung aufgegeben wird, eine Änderung in der Verwendung des Bediensteten eintritt, die Zustimmung zur Haltung des Hundes widerrufen wird oder die Bezüge des Bediensteten gemäß § 35 der Bundesforste-Dienstordnung auf die Hälfte herabgesetzt werden.
(5) Das Hundepauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1986
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020
Gesetzesnummer
10008420
Dokumentnummer
NOR12102446
alte Dokumentnummer
N61986185080
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)