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§ 4 Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.2025

§ 4.

(Verfassungsbestimmung) (1) Das Kuratorium ist das oberste Organ des Fonds. Ihm obliegen insbesondere:

  1. 1. Die Erlassung der Geschäftsordnung des Fonds.
  2. 2. Die Erlassung der Richtlinien des Fonds über die Gewährung von Leistungen.
  3. 3. Die Beschlußfassung über die Finanzordnung.
  4. 4. Die Festlegung jener Leistungen, die durch das Komitee zu entscheiden sind.
  5. 5. Die Entscheidung über Leistungen, soweit diese nicht dem Komitee übertragen wird.
  6. 6. Die Beschlußfassung über die Veranlagung des Fondsvermögens.
  7. 7. Die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens.
  8. 8. Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
  9. 9. Die Erstellung einer Empfehlung für die Bestellung der Mitglieder des Vorstands (§ 6 Abs. 2), allenfalls samt Reihung der Kandidaten, nach Durchführung einer Anhörung.

(2) Dem Kuratorium gehören an:

  1. 1. Die Präsidenten des Nationalrates,
  2. 2. der Bundeskanzler, der Vizekanzler, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (oder von diesen entsandte Vertreter aus dem jeweiligen Ressort),
  3. 3. zwölf weitere Mitglieder, die vom Hauptausschuß des Nationalrates gewählt werden.

(3) Die vom Hauptausschuß zu wählenden Mitglieder sind dem Kreis der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates einschließlich früherer Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, sonstiger anerkannter Persönlichkeiten des öffentlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Lebens Österreichs sowie Vertretern der betroffenen Opfer zu entnehmen und werden für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Mitglieder im Amt.

(4) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Präsident des Nationalrates. Er kann sich vom Zweiten beziehungsweise Dritten Präsidenten des Nationalrates für bestimmte Angelegenheiten oder gesamthaft vertreten lassen, wobei in diesem Fall die Aufgaben im Umfang der Vertretung an den Vertreter übertragen sind. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder.

(4a) Der Hauptausschuss kann auf Vorschlag der Mehrheit der gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 dem Kuratorium angehörenden derzeitigen oder ehemaligen Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates den Zweiten Präsidenten des Nationalrates zum Vorsitzenden des Kuratoriums wählen. In diesem Fall gehen alle Aufgaben auf den gewählten Vorsitzenden des Kuratoriums über, der erste und zweite Satz des Abs. 4 gelten nicht. Der Hauptausschuss wählt zusätzlich einen Vertreter für den gemäß Satz 1 gewählten Vorsitzenden des Kuratoriums aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder.

(4b) Auf neuerlichen Vorschlag der Mehrheit der gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 dem Kuratorium angehörenden derzeitigen oder ehemaligen Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates kann der Hauptausschuss den Dritten Präsidenten des Nationalrates zum Vorsitzenden des Kuratoriums wählen. In diesem Fall gehen alle Aufgaben auf den so gewählten Vorsitzenden des Kuratoriums über, der erste und zweite Satz des Abs. 4 sowie Abs. 4a gelten nicht. Der Hauptausschuss hat zusätzlich einen Vertreter für den gemäß Satz 1 gewählten Vorsitzenden des Kuratoriums aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder zu wählen.

(5) Das Kuratorium kann beschließen, zu einzelnen Entscheidungen Vertreter der betroffenen Opfer oder andere Auskunftspersonen beizuziehen.

(6) Der Vorsitzende des Kuratoriums hat vor dem Beschluß von Richtlinien über die Gewährung von Leistungen eine Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(7) Der Vorsitzende des Kuratoriums erstattet dem Hauptausschuß des Nationalrates über jedes Geschäftsjahr einen Bericht.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10004989

Dokumentnummer

NOR40269088

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