§ 4 Nat SiRat

Alte FassungIn Kraft seit 17.11.2001

Sitzungen

§ 4

(1) Der Rat ist vom Bundeskanzler so einzuberufen, dass zwischen den einzelnen Sitzungen ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt.

(2) Begehrt ein stimmberechtigtes Mitglied des Rates dessen Einberufung, so hat der Bundeskanzler eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von 14 Tagen stattzufinden hat.

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