§ 4 NAG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Form und Inhalt des Lichtbildausweises für EWR-Bürger

§ 4.

Lichtbildausweise für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 2 NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.

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