§ 4 Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassender Umweltschutz, Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und Forschung

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2013

§ 4.

Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur Wasserversorgung als Teil der Daseinsvorsorge und zu ihrer Verantwortung für die Sicherung deren Erbringung und Qualität.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20008504

Dokumentnummer

NOR40153082

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