§ 4 MVSV

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Dokument für Zuteilungen von Aktien, Dividenden in Form von Aktien oder Belegschaftsprogramme

§ 4.

(1) Ein Dokument, das gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 oder 12 KMG oder gemäß § 47 Abs. 1 Z 5 oder 6 BörseG 2018 die Veröffentlichung eines Prospektes ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. 1. Firma und Sitz des Emittenten;
  2. 2. Angabe, wo zusätzliche Informationen über den Emittenten gemäß Abs. 3 erhältlich sind;
  3. 3. Erklärung über die Gründe des öffentlichen Angebotes oder der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einen geregelten Markt;
  4. 4. Angabe der gesetzlichen Bestimmung, auf Grund derer das Dokument erstellt wird;
  5. 5. Einzelheiten des Angebots gemäß Abs. 2;

(2) Zu den Einzelheiten des Angebots zählen insbesondere die wichtigsten Bedingungen des Angebots wie der Adressatenkreis, der Zeitraum des Angebots, der Mindest- bzw. Höchstbetrag je Erwerber und der Ausgabepreis, Angaben über die Art des Wertpapiers, die damit verbundenen Rechte, die Risiken sowie Angaben über etwaige mit der Ausgabe oder der Zulassung der Wertpapiere verbundenen Auflagen. Steht der Ausgabepreis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Dokuments noch nicht fest, so ist stattdessen anzugeben, anhand welcher Kriterien er ermittelt wird und an welcher Stelle er später eingesehen werden kann.

(3) Zusätzliche Informationen über den Emittenten sind insbesondere der letzte veröffentlichte Jahresabschluss sowie die innerhalb der letzten zwölf Monate in Erfüllung von Publizitätsverpflichtungen erfolgten Veröffentlichungen des Emittenten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 354/2017

Schlagworte

Mindestbetrag

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019

Gesetzesnummer

20004205

Dokumentnummer

NOR40199412

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