Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 463/2008).
Kürzung
§ 4.
Überschreiten die für diese Maßnahme benötigten Haushaltsmittel die im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2008 für diese Maßnahme vorgesehenen Mittel, so wird die Zahl der geförderten Kalbinnen gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 der GAP-Beihilfen-Verordnung, BGBl. II Nr. 482/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 484/2006 pro Betriebsinhaber anteilsmäßig gekürzt.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Gesetzesnummer
20005624
Dokumentnummer
NOR40094626
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)