Oberirdische Munitionslager
§ 4.
(1) Als Lagerobjekte, ausgenommen Munitionskleinbunker und Munitionskasten, dürfen nur die nachstehend beschriebenen Baulichkeiten verwendet werden:
- 1. Objekte in leichter Bauart und in Skelettbauart, ohne Überschüttung. Objekte in leichter Bauart sind Objekte mit Umfassungswänden aus magerem Stampfbeton, porösem Leichtbeton, aus gebrannten Tonmaterialien oder gleichwertigen nicht oder zumindest schwer brennbaren Baustoffen mit einer Mindestwandstärke von 25 cm (ohne Isolierung). Die Decken und Dächer müssen aus zumindest schwer brennbaren Baustoffen bestehen. Objekte in Skelettbauart bestehen aus einem tragenden System von Stahlbetonsäulen und -trägern, deren ausfachende Umfassungswände aus den gleichen Materialien wie Objekte leichter Bauart bestehen.
- 2. Objekte schwerer Bauart mit nicht armierten Betongewölben und Überschüttung. Diese müssen eine Mindeststärke des Gewölbes und der Stirnwände von 50 cm und eine Betonqualität von mindestens B 80 aufweisen. Die Überschüttung muß in einer Mindeststärke von 50 cm ausgeführt sein.
- 3. Objekte schwerer Bauart mit Stahlbetongewölbe und Überschüttung. Die Stahlbetongewölbe müssen am Scheitel eine Stärke von mindestens 15 cm und an der Basis eine Stärke von mindestens 65 cm aufweisen. Die Stirnwände müssen ebenfalls aus Stahlbeton ausgeführt sein, jedoch mit einer Mindeststärke von 30 cm. Die Überschüttung muß eine Mindeststärke von 80 cm aufweisen.
- 4. Objekte schwerer Bauart mit Schutzdecke aus Stahlbeton und Überschüttung oder Anschüttung bis zur Oberkante der Decke. Die Umfassungswände aus Beton oder Mauerwerk müssen eine Mindeststärke von 30 cm aufweisen. Die Schutzdecke ist als Plattenbalkendecke mit mindestens 12 cm Plattenstärke oder einer statisch gleichwertigen Stahlbetondecke mit einer Betonqualität von mindestens B 225 auszuführen. Die Überschüttung muß eine Mindeststärke von 80 cm aufweisen.
(2) Munitionskleinbunker sind Lagerobjekte mit Betongewölben oder in Fertigteilbauweise aus bewehrten Betonbögen oder Betonhalbbögen mit einer Mindeststärke von 10 cm und einer Bogenbreite von mindestens 50 cm sowie mit einer Mindestüberschüttung von 50 cm. Stirnwände sind aus Beton in einer Mindeststärke von 40 cm auszuführen.
(3) Munitionskasten sind nicht überschüttete gemauerte oder aus Betonfertigteilen mit einer Mindestqualität von B 160 hergestellte Lagerobjekte, welche Ausblaseöffnungen aufweisen sollen.
(4) Lagerobjekte gemäß Abs. 1 sind mit zwei feststellbaren, sicher versperrbaren Türen auszustatten, von denen eine als massive eiserne Gittertüre, die andere entsprechend den Bestimmungen der Brandwiderstandsklasse F60 auszuführen ist. Drehtüren müssen nach außen aufschlagen. Lagerobjekte gemäß Abs. 2 und 3 können mit einer einfachen, feuerhemmend imprägnierten oder schwer brennbaren Türe ausgestattet sein.
(5) Für Fenster von Lagerobjekten gemäß Abs. 1 sind entsprechende Materialien zur Verhinderung gefährlicher Splitter und Brandgefahr zu verwenden. Fenster sind außen durch feuerhemmende Blenden und innen durch steifgerippte, nur von innen aushängbare Gitter (Gitterstärke über 9 mm, Maschenweite höchstens 100 mm) zu sichern.
(6) Das als Überschüttung dem Schutz der Lagerobjekte gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 und Abs. 2 gegen Spreng- und Wurfstücke dienende Schüttgut ist so zu wählen, daß bei der im Falle eines Zündschlages von Munition der Munitionsgefahrenklassen 1.1 und 1.3 zu erwartenden Kratergeometrie die vom Schüttgut gebildeten Wurfstücke einen kleineren Durchmesser als 10 cm aufweisen. Im Falle besonders günstiger Geländeverhältnisse kann Schüttgut verwendet werden, bei dem Wurfstücke mit einem kleineren Durchmesser als 20 cm gebildet werden.
(7) Da bei Lagerobjekten gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4, die ausschließlich der Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 dienen, im Falle eines Zündschlages eine Gefährdung nur in begrenztem Umkreis zu erwarten ist, ist Schüttgut, das Wurfstücke mit einem maximalen Durchmesser von 30 cm bilden kann, zulässig.
(8) Direkt in das Freie mündende Eingänge von Lagerobjekten gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 und Abs. 2 sind mit einem deckenden Vorwall zu versehen. Die Errichtung eines Vorwalles ist nicht erforderlich, wenn Lagerobjekte mit unter 90° abgewinkelten Zugängen zum Lagerraum innerhalb der Umschüttung versehen sind, oder wenn durch die Lage der Objekte, Bewuchs und Geländeverhältnisse ein entsprechender Schutzeffekt bewirkt wird. Deckend ist ein Vorwall dann, wenn seine Kronenhöhe mindestens 50 cm über der Sturz- bzw. Scheitelunterkante des Einganges liegt und die horizontale Ausdehnung in Längsrichtung – an der Dammkrone gemessen – die Breite des Einganges nach beiden Seiten um das Maß der Grundrißentfernung Türschwelle – Dammkrone überschreitet. Die Breite des Dammes in Höhe der Sturz- bzw. Scheitelunterkante des Einganges hat nach Möglichkeit 2,4 m zu betragen.
Schlagworte
Stahlbetonträger, Sprengstück, Sturzkante
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10005649
Dokumentnummer
NOR12062164
alte Dokumentnummer
N4198811265A
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