§ 4.
In Befestigungsanlagen dürfen Munition sowie Schieß-, Spreng- und Zündmittel in besonders gesicherten Munitionslagerräumen über die für den unmittelbaren Verbrauch bestimmte Menge hinaus aufbewahrt werden, wenn durch die bautechnische Beschaffenheit der Anlage sowie durch eine auf diese Beschaffenheit Bedacht nehmende Beschränkung der einzulagernden Gegenstände und Stoffe nach Art und Menge eine Gefährdung von Menschen oder Sachen nach Möglichkeit ausgeschlossen wird.
Schlagworte
Schießmittel, Sprengmittel
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005334
Dokumentnummer
NOR12059152
alte Dokumentnummer
N4196811298A
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