§ 4 Munitionslagerung in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1968

§ 4.

In Befestigungsanlagen dürfen Munition sowie Schieß-, Spreng- und Zündmittel in besonders gesicherten Munitionslagerräumen über die für den unmittelbaren Verbrauch bestimmte Menge hinaus aufbewahrt werden, wenn durch die bautechnische Beschaffenheit der Anlage sowie durch eine auf diese Beschaffenheit Bedacht nehmende Beschränkung der einzulagernden Gegenstände und Stoffe nach Art und Menge eine Gefährdung von Menschen oder Sachen nach Möglichkeit ausgeschlossen wird.

Schlagworte

Schießmittel, Sprengmittel

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005334

Dokumentnummer

NOR12059152

alte Dokumentnummer

N4196811298A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)