§ 4.
Für die praktische Ausbildung muß für je fünfzehn Studierende mindestens eine vollbeschäftigte Lehrperson des betreffenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zur Verfügung stehen. In diesen Schlüssel ist die Direktion nicht miteinzubeziehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010730
Dokumentnummer
NOR12136203
alte Dokumentnummer
N8199317207L
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