§ 4 MTD-AV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1993

§ 4.

Für die praktische Ausbildung muß für je fünfzehn Studierende mindestens eine vollbeschäftigte Lehrperson des betreffenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zur Verfügung stehen. In diesen Schlüssel ist die Direktion nicht miteinzubeziehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136203

alte Dokumentnummer

N8199317207L

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