§ 4 MRB-GO

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.1999

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).

Geschäftsstelle des Menschenrechtsbeirates

§ 4.

(1) Die dem Beirat beigegebene Geschäftsstelle unterstützt diesen und den Vorsitz bei deren Tätigkeit.

(2) Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere

  1. 1. die Sitzungen des Beirates vorzubereiten;
  2. 2. Unterlagen rechtzeitig an die Mitglieder zu verteilen;
  3. 3. die Besuche durch Delegationen vorzubereiten und zu dokumentieren;
  4. 4. die erforderlichen Informationen einzuholen;
  5. 5. die Berichte des Beirates vorzubereiten;
  6. 6. die bei der Geschäftsstelle eingegangenen Eingaben zu bearbeiten;
  7. 7. periodisch die Mitglieder und Ersatzmitglieder über die bei der Geschäftsstelle eingegangenen Eingaben und deren Bearbeitung zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20000191

Dokumentnummer

NOR40001524

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