Lehrabschlußprüfung Gliederung
§ 4.
(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Modellbauer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Modellbauer oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
10008004
Dokumentnummer
NOR12090841
alte Dokumentnummer
N5199853755L
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