§ 4 MitV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2012

Inhalt der Mitteilung

§ 4.

(1) Die Mitteilung an den Teilnehmer ist anschließend an die Überschrift „Wichtige Information“ mit folgendem Wortlaut einzuleiten: „Wir informieren Sie über eine nicht ausschließlich begünstigende Änderung der Vertragsbedingungen. Es sollen ab dem [Nennung des In-Kraft-Tretensdatums] für Ihr Vertragsverhältnis bzw. Ihre Vertragsverhältnisse [Bezeichnung des Vertragsverhältnisses/der Vertragsverhältnisse] folgende Änderungen in Kraft treten:“.

(2) Im Anschluss ist der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen nach Maßgabe der §§ 2 und 3 darzustellen.

(3) Der Teilnehmer ist weiters mit folgendem Wortlaut über sein Recht, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen kostenlos zu kündigen, zu informieren: „Auf Grund der geplanten Änderungen haben Sie das Recht, das oben genannte Vertragsverhältnis/die oben genannten Vertragsverhältnisse jeweils bis zum In-Kraft-Treten der Änderungen am [Nennung des In-Kraft-Tretensdatums] kostenlos zu kündigen. Im Fall einer Kündigung auf Grund dieses Sonderkündigungsrechtes fallen keine Restentgelte für eine allenfalls noch bestehende Mindestvertragsdauer bzw. in Anspruch genommene Vergünstigungen an. Die Kündigung muss, damit sie fristgerecht erfolgt, bis zum oben genannten Datum bei uns zugegangen sein.“.

(4) Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 und 3 ist mit dem geplanten In-Kraft-Tretensdatum der Änderungen sowie dem betroffenen Vertragsverhältnis bzw. den betroffenen Vertragsverhältnissen, falls mehrere Vertragsverhältnisse von identischen Änderungen betroffen sind, zu ergänzen.

(5) Für den Fall, dass zwischen dem Betreiber und dem Teilnehmer eine Widerspruchsmöglichkeit des Teilnehmers gegen geplante Änderungen der Vertragsbedingungen vereinbart wurde, ist die Verordnung sinngemäß anzuwenden und der Wortlaut von § 4 Abs. 1 und 3 anzupassen.

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