§ 4 Milch-Qualitätsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1959

IV. ABSCHNITT.

Vorschriften zur Feststellung der Qualität von Milch und Erzeugnissen aus Milch anläßlich der Gewährung von Zuschüssen (Fondskontrolle).

§ 4.

(1) Der Fonds ist berechtigt, die Qualität von Milch und Erzeugnissen aus Milch, die über die Bearbeitungs- oder Verarbeitungsbetriebe oder ihre wirtschaftlichen Zusammenschlüsse in Verkehr gesetzt werden sollen, grundsätzlich kommissionell zu überprüfen.

(2) Die kommissionellen Prüfungen sind fallweise mindestens in folgendem Ausmaße vorzunehmen:

molkereimäßig behandelte Milch

viermal jährlich

Teebutter

zwölfmal „

Tafelbutter

sechsmal „

österreichischer Emmentaler

zweimal „

Berg- und Alpkäse

je einmal „

alle übrigen Käse

viermal „

Topfen

zweimal „

alle übrigen Erzeugnisse

nach Notwendigkeit.

  

(3) Die Betriebe haben zu den Prüfungen Proben in folgendem Ausmaße zur Verfügung zu stellen:

Milch und spezielle Milcherzeugnisse:

Mengen je nach Untersuchungszweck

Butter: Molkereien

2 kg

Käsereien

1 kg

Käse: Käse in Kleinpackungen

zirka 1 kg

sonstige Käse

1 Stück.

  

Die Proben sind kostenlos zur Verfügung zu stellen mit Ausnahme der großen Laibkäse. Wenn große Laibkäse zur Probe zur Verfügung stehen, so ist nach Abzug von 2 kg für den Restlaib nach Maßgabe des erzielten Verwertungspreises eine Entschädigung zu leisten.

(4) Die für die Prüfung erforderlichen Proben sind von den Beauftragten des Fonds im Betriebe selbst oder aus den Auffanglagern zu entnehmen oder vom Fonds aus den Betrieben anzufordern. Auf Verlangen der Betriebsleitung ist dieser eine versiegelte Gegenprobe auszufolgen. Beschickt ein Betrieb unbegründet trotz Aufforderung eine Prüfung nicht oder stellt er angeforderte Proben unbegründet nicht bereit, dann verliert er für diese Warenart und den Monat, in welchem die Prüfung angesetzt war, den Anspruch auf Zuschußgewährung.

(5) Der Fonds bestellt die Prüfungsorgane aus dem Kreise seiner Angestellten, er kann ferner Dienststellen des Bundes und der Länder, örtlich zuständige wirtschaftliche Interessenvertretungen sowie Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe (wirtschaftliche Zusammenschlüsse) einladen, fachkundige Vertreter als Prüfungsorgane zu kommissionellen Prüfungen zu entsenden.

(6) Jedem Betrieb sind die Ergebnisse der Prüfung seiner Warenproben schriftlich bekanntzugeben.

(7) Erforderlichenfalls, insbesondere im Falle von Beanstandungen bei den kommissionellen Prüfungen, kann der Fonds auch Prüfungen im Betriebe selbst vornehmen. Für solche Prüfungen gelten die Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 sinngemäß. Bei Einzelprüfungen in Hartkäsereien erfolgt die Überprüfung durch stichprobenweisen Käseausstich.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1958

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb, Bergkäse

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006226

Dokumentnummer

NOR40007608

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