§ 4 MilBFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Zuständigkeit

§ 4.

(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

  1. 1. in erster Instanz dem örtlich zuständigen Militärkommando,
  2. 2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Für Angelegenheiten der Berufsförderung gemäß § 2 ist das Militärkommando des jeweiligen Dienstortes der Militärperson auf Zeit und für Angelegenheiten gemäß § 3 das Militärkommando des jeweiligen Hauptwohnsitzes der ehemaligen Militärperson auf Zeit örtlich zuständig.

(3) Die in Abs. 1 angeführten Behörden sowie das Heerespersonalamt dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.

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