Zuständigkeit
§ 4.
(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
- 1. in erster Instanz dem örtlich zuständigen Militärkommando,
- 2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(2) Für Angelegenheiten der Berufsförderung gemäß § 2 ist das Militärkommando des jeweiligen Dienstortes der Militärperson auf Zeit und für Angelegenheiten gemäß § 3 das Militärkommando des jeweiligen Hauptwohnsitzes der ehemaligen Militärperson auf Zeit örtlich zuständig.
(3) Die in Abs. 1 angeführten Behörden sowie das Heerespersonalamt dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.
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