§ 4 Messgeräteverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.2006

Anwendbarkeit der Bestimmungen auf Teilgeräte

§ 4

Werden in den Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, im Folgenden „Eichvorschriften“ genannt, grundlegende Anforderungen für Teilgeräte festgelegt, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für diese Teilgeräte entsprechend. Teilgeräte und Messgeräte können für Zwecke der Feststellung der Konformität unabhängig und getrennt bewertet werden.

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