Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 50/2022
Abschnitt 2: Länderrisiko
§ 4 Länderrisiko unkonsolidiert
Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Länderrisiken auf Einzelbasis entsprechend der Beilage B1 gegliedert an die OeNB zu melden.
Von der Verpflichtung zur Meldungslegung (Länderrisiko unkonsolidiert) sind übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG ausgenommen, sofern sie nach § 5 (Länderrisiko konsolidiert) meldepflichtig sind.
Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland gemäß den unkonsolidierten Meldungen des Anhang I, C 04.00, Zeile 850 des „EBA Meldewesen-ITS“ auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Jahresabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 50/2022
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Gesetzesnummer
20010266
Dokumentnummer
NOR40242135
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