§ 4 Meldeverordnung FinStab 2018

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.2022

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 50/2022

Abschnitt 2: Länderrisiko

§ 4 Länderrisiko unkonsolidiert

Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Länderrisiken auf Einzelbasis entsprechend der Beilage B1 gegliedert an die OeNB zu melden.

Von der Verpflichtung zur Meldungslegung (Länderrisiko unkonsolidiert) sind übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG ausgenommen, sofern sie nach § 5 (Länderrisiko konsolidiert) meldepflichtig sind.

Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland gemäß den unkonsolidierten Meldungen des Anhang I, C 04.00, Zeile 850 des „EBA Meldewesen-ITS“ auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Jahresabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 50/2022

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

20010266

Dokumentnummer

NOR40242135

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