Abschnitt 2: Länderrisiko
§ 4 Länderrisiko unkonsolidiert
Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Länderrisiken entsprechend der Beilage B1 zu gliedern sowie die in Beilage E1 angeführten Wertarten anzugeben und an die OeNB zu melden, wobei die relevanten Attribute in der Beilage D und die Meldekonzepte in der Beilage F näher beschrieben sind und sich aus der Beilage D auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.
Von der Verpflichtung zur Meldungslegung (Länderrisiko unkonsolidiert) sind übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG ausgenommen, sofern sie nach § 5 (Länderrisiko konsolidiert) meldepflichtig sind.
Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland gemäß der unkonsolidierten Meldung des Anhang I, C 04.00, Zeile 850 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 191 vom 28. Juni 2014, – im Folgenden „EBA Meldewesen-ITS“ – auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Jahresabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018
Gesetzesnummer
20009271
Dokumentnummer
NOR40174719
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