§ 4 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1988

§ 4.

(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat für die gesetzlichen Maßeinheiten entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Meßtechnik die verbindlichen

1. nationalen Etalons aufzubewahren und für deren Anschluß an die internationalen Etalons zu sorgen und 2. Darstellungsverfahren durch Verordnung festzulegen.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Meßtechnik die gesetzlichen Maßeinheiten durch

  1. 1. Eichung von Meßgeräten und
  2. 2. Prüfung von Meßgeräten im physikalisch-technischen Prüfungsdienst

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand der Meßtechnik und den Erfordernissen des amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehrs die verbindlichen

  1. 1. Verfahren für die Bewertung von Getreide,
  2. 2. Bewertungsfunktionen für objektive Schallpegelmessungen samt dem Bezugswert und 3. Verfahren zur Darstellung der Normalzeit in Österreich durch Verordnung festzulegen, wobei die gesetzlichen Maßeinheiten gemäß § 2 zu verwenden sind.

(4) Die Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 sind in dem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen herauszugebenden „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen. Sie treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit darin kein späterer Wirksamkeitsbeginn bestimmt wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145301

alte Dokumentnummer

N9195016601J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)