§ 4 ME-V

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Berechnung des IST-Wertes

§ 4.

(1) Die Berechnung des IST-Wertes (IST) hat ab dem 1. Jänner 2005 auf Monatsbasis zu erfolgen.

(2) Die Berechnung des IST-Wertes (IST) bis zum 31. Dezember 2004 kann alternativ auch auf Quartalsbasis erfolgen. Bei der Berechnung auf Quartalsbasis ergibt sich die Quartalsperformance (Qi) des Quartals i (i = 1, ..., 4) analog zur Monatsperformance aus dem Quotienten des Quartalsertrages (QEi) und des durchschnittlichen Quartalsvermögens (QVMi) des jeweiligen Quartals i. Die Berechnungsvorschriften des Absatzes 3 sind sinngemäß auf Quartalswerte anzuwenden.

(3) Bei der Berechnung auf Monatsbasis wird der IST-Wert (IST) jeweils zum Bilanzstichtag aus der durchschnittlichen Monatsperformance der letzten sechzig Monate ermittelt:

Bei der Berechnung auf Quartalsbasis wird der IST-Wert (IST) jeweils zum Bilanzstichtag aus der durchschnittlichen Quartalsperformance der letzten zwanzig Quartale ermittelt:

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20003126

Dokumentnummer

NOR40048906

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