Verzicht auf die Sicherheitsleistung
§ 4.
Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn der Betrag der Sicherheitsleistung weniger als 500 Euro beträgt und das Zahlungsversprechen nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 abgegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20005641
Dokumentnummer
NOR40095170
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