§ 4 Marktordnungs-Sicherheitenverordnung 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Verzicht auf die Sicherheitsleistung

§ 4.

Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn der Betrag der Sicherheitsleistung weniger als 500 Euro beträgt und das Zahlungsversprechen nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 abgegeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20005641

Dokumentnummer

NOR40095170

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